Bitte nicht stören: Infos für Gartenbesitzer
Sommer, Sonne, Urlaubszeit – und so mancher nutzt das schöne Wetter und die freie Zeit, um Hecken, Sträucher und Bäume zu schneiden. Wer einen Garten oder ein Grundstück an einer Straße oder einem öffentlichen Weg hat, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit dazu sogar verpflichtet – doch was ist erlaubt? Schließlich dürfen während der Vogelbrutzeit eigentlich keine Gehölze geschnitten werden, damit die Tiere nicht zu Schaden kommen.
Auch im Sommer dürfen und müssen Grundstückseigentümerinnen ihre Hecken, Sträucher und Bäume so zurückschneiden, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Das bedeutet, dass Äste, die weit auf den Bürgersteig ragen und Passanten zum Ausweichen auf die Straße zwingen, zurückgeschnitten werden müssen, damit der Gehweg gefahrlos genutzt werden kann. Diese Pflicht gilt auch während der Vogelbrutzeit.
Mit Maß und Ziel
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Gleichzeitig macht das Gesetz Ausnahmen möglich. So ist das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen per Gesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Das heißt, eine Beseitigung oder ein radikaler Schnitt sind nicht erlaubt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vögel ungestört brüten können.
Genaue Beobachtung
Bei allen Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss immer vorher sichergestellt werden, dass sich im Gehölz keine Nester von brütenden Vögeln befinden.
Sollten belegte Nester vorhanden sein, ist dieser Bereich großräumig von der Schnittmaßnahme auszunehmen. Ist der Rückschnitt aus Verkehrssicherungsgründen zwingend erforderlich, dann ist er so vorzunehmen, dass die Vögel nicht gestört werden.
Für Rückfragen:
Für Fragen stehen Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Marburg zur Verfügung. Telefon: (06421) 201-1708, E-Mail: Naturschutz@marburg-stadt.de.