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Biedenkopf

Bauleitplanung der Stadt Biedenkopf

Amtliche Bekanntmachung:

Aufstellung des Bebauungsplans „Am Roten Stein, 3. Änderung und Erweiterung“ in der Kernstadt Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt zusammen mit der Umweltprüfung und den bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Zeitraum vom: Donnerstag den 19.12.2019 bis einschließlich Montag den 20.01.2020 im Rathaus der Stadt Biedenkopf, Hainstraße 63, 35216 Biedenkopf, Fachbereich IV Bauen und Umwelt, Zimmer 227, während der allgemeinen Dienststunden: Montag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gem. § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Entwurfsunterlagen in dem o.g. Zeitraum auch über die Homepage der Stadt Biedenkopf jedermann zugänglich gemacht werden. Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB): Für die Bauleitplanung wurde eine Umweltprüfung inkl. Eingriffs-/Ausgleichsplanung erstellt, um mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu überprüfen.
Diese Überprüfung der umweltrelevanten Schutzgüter erfolgt mit Hilfe fachspezifischer Ausarbeitungen, so dass in folgender Weise hinreichende Aussagen bezüglich der Erheblichkeit von Schutzgutbeanspruchungen getroffen werden konnten. Der Ausgleich der nicht vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft soll in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und Hessen Forst in einer Kommunalwaldfläche (Abt. 701 B2 und a) im Osten Kombachs kompensiert werden.
Der Umweltbericht gelangt zu der Einschätzung, dass übergeordnete Ziele der Verwirklichung der Planung nicht entgegenstehen. Besondere ökologische Wechselwirkungen, die sich über die Einzelbetrachtung der Schutzgutfolgen hinaus ergeben könnten, wurden nicht erkannt. Mögliche Konfliktsituationen bewegen sich im Rahmen der gesetzlichen und fachlichen Regelungsgebote und sind überwindbar. Die Erheblichkeit der Planung wird in Bezug auf Biologische Vielfalt, Boden, Mensch und Wasser mit Auswirkungen verbunden sein. Mögliche Schutzgutfolgen sind durch Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen zur Vermeidung und Minderung (vorrangig Ein- und Begrünungs- sowie Gestaltungsauflagen) sowie zum Eingriffs-Ausgleich (Wiederherstellung einer degenerierten Trockenheide bei Kombach) auf ein verträgliches Maß begrenzbar. Zur fachlichen Klärung, ob gem. den Anforderungen des § 1a(3) BauGB der Umsetzung des Bebauungsplans keine absehbaren unausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine „Erhebung und Folgenbeurteilung zur „Biologische Vielfalt“ durchgeführt, die als Anlage der Umweltprüfung beigefügt ist.
Im Zuge der dazu erfolgten Erhebungstermine wurden 29 Vogelarten erfasst. Die gelisteten Arten setzen sich aus Freibrütern, Nischen- und Höhlenbrütern zusammen, die sich durchaus im Geltungsbereich Brutplätze erschließen könnten. Sie werden aber dennoch als Nahrungsgäste oder nur als pot. Brutvögel eingestuft, wenn derzeit z.B. keine Kronenhorste (Krähenvögel, Tauben) oder charakteristischen Höhlen (Spechte, Kleiber) gefunden wurden oder wenn revieranzeigendes Verhalten nur an geeigneten Strukturen außerhalb des Geltungsbereichs zu registrieren war (Bluthänfling, Haus- und Feldsperling, Wacholderdrossel). Weitere einschlägige Arten wurden nicht festgestellt. Haselmäuse wurden in den installierten „Nest-Tubes“ nicht gefunden. Auch wurden keine charakteristischen Fraßspuren an Nüssen oder an Baumtrieben entdeckt. Bei der aktuellen Erhebung wurden keine wärmeliebenden Reptilien festgestellt.
Zumindest für die Zauneidechse ist mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass sie die Untersuchungsfläche derzeit nicht besiedelt: Die gut kontrollierbaren „südwestexponierten Hangstellen mit dem feuchtem Wegegraben vor einer Gebüschkulisse stellten zwar eine mögliche Habitatkombination für die Zauneidechse dar. Es zeigten sich aber zu typischen Aufwärmzeitpunkten keine Tiere. Auch die Schlingnatter dürfte nicht im Geltungsbereich leben, da sie regelmäßig mit der Zauneidechse, die sie als Beute deutlich bevorzugt, vergesellschaftet ist. Das Plangebiet selbst enthält keine nach § 30 BNatSchG (§13 HAGBNatSchG) geschützten Biotope, jedoch kann für die nahe gelegene Obstwiese von einem gesetzlichen Schutzstatus ausgegangen werden. Die beweideten Glatthaferwiesen im Süden des Geltungsbereichs können dem Lebensraumtyp (LRT) 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ nach Anhang I der FFH-Richtlinie zugeordnet werden.
Zum Schutz des Neuntöter-Bruthabitats werden die Hecken am Ostrand des Plangebiets planerisch geschützt. Das Schutzgebot wird im Zuge der Plandurchführung mit geeigneten Mitteln sichergestellt. Weitergehende Erfordernisse zur Ableitung von Maßnahmen entstehen für die Ebene der Bauleitplanung nicht.

Folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen wurden im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vorgebracht und liegen zur Einsichtnahme aus:
Hinweise auf / Anregungen zur/zum:
Anregung, aus Artenschutzgründen und aufgrund höherer Aufwertungspotentiale alternative, räumlich z. T. nähere Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sowie ein intensiveres und langfristiges Pflegekonzept festzulegen. Hinweis auf Beobachtungen von Neuntöter, Zauneidechse und Schlingnatter in den Böschungsbereichen im Umfeld des aktuellen Firmenstandorts.
Landkreis Marburg-Biedenkopf, FD Naturschutz

Textelement zum Thema Altablagerung

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes sowie der Entwurf des Bebauungsplans gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche). Bauleitplanung der Stadt Biedenkopf Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich des Bebauungsplans „Am Roten Stein, 3. Änderung und Erweiterung“ in der Kernstadt Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

Zur Einsichtnahme

Der Entwurf der FNP-Änderung liegt zusammen mit der Umweltprüfung und den bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Zeitraum vom: Donnerstag den 19.12.2019 bis einschließlich Montag den 20.01.2020 im Rathaus der Stadt Biedenkopf, Hainstraße 63, 35216 Biedenkopf, Fachbereich IV Bauen und Umwelt, Zimmer 227, während der allgemeinen Dienststunden: Montag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gem. § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Entwurfsunterlagen in dem o.g. Zeitraum auch über die Homepage der Stadt Biedenkopf jedermann zugänglich gemacht werden. Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Gem. § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts-behelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte gel-tend machen können. Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB): Für die Bauleitplanung wurde eine Umweltprüfung inkl. Eingriffs-/Ausgleichsplanung erstellt, um mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu überprüfen. Diese Überprüfung der umweltrelevanten Schutzgüter erfolgt mit Hilfe fachspezifischer Ausarbeitungen, so dass in folgender Weise hinreichende Aussagen bezüglich der Erheblichkeit von Schutzgut-Beanspruchungen getroffen werden konnten. Der Ausgleich der nicht vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft soll in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und Hessen Forst in einer Kommunalwaldfläche (Abt. 701 B2 und a) im Osten Kombachs kompensiert werden. Der Umweltbericht gelangt zu der Einschätzung, dass übergeordnete Ziele der Verwirklichung der Planung nicht entgegenstehen. Besondere ökologische Wechselwirkungen, die sich über die Einzelbetrachtung der Schutzgutfolgen hinaus ergeben könnten, wurden nicht erkannt. Mögliche Konfliktsituationen bewegen sich im Rahmen der gesetzlichen und fachlichen Regelungsgebote und sind überwindbar. Die Erheblichkeit der Planung wird in Bezug auf Biologische Vielfalt, Boden, Mensch und Wasser mit Auswirkungen verbunden sein. Mögliche Schutzgutfolgen sind durch Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen zur Vermeidung und Minderung (vorrangig Ein- und Begrünungs- sowie Gestaltungsauflagen) sowie zum Eingriffs-Ausgleich (Wiederherstellung einer degenerierten Trockenheide bei Kombach) auf ein verträgliches Maß begrenzbar. Zur fachlichen Klärung, ob gem. den Anforderungen des § 1a(3) BauGB der Umsetzung des Bebauungsplans keine absehbaren unausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse ent-gegenstehen, wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine „Erhebung und Folgenbeur-teilung zur „Biologische Vielfalt“ durchgeführt, die als Anlage der Umweltprüfung beigefügt ist. Im Zuge der dazu erfolgten Erhebungstermine wurden 29 Vogelarten erfasst. Die gelisteten Arten setzen sich aus Freibrütern, Nischen- und Höhlenbrütern zusammen, die sich durchaus im Geltungsbereich Brutplätze erschließen könnten. Sie werden aber dennoch als Nahrungsgäste oder nur als pot. Brutvögel eingestuft, wenn derzeit z.B. keine Kronenhorste (Krähenvögel, Tauben) oder charakteristischen Höhlen (Spechte, Kleiber) gefunden wurden oder wenn revieranzeigendes Verhalten nur an geeigneten Strukturen außerhalb des Geltungsbereichs zu registrieren war (Bluthänfling, Haus- und Feldsperling, Wacholderdrossel). Weitere einschlägige Arten wurden nicht festgestellt. Haselmäuse wurden in den installierten „Nest-Tubes“ nicht gefunden. Auch wurden keine charakteristischen Fraßspuren an Nüssen oder an Baumtrieben entdeckt. Bei der aktuellen Erhebung wurden keine wärmeliebenden Reptilien festgestellt. Zumindest für die Zau-neidechse ist mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass sie die Untersuchungsfläche der-zeit nicht besiedelt: Die gut kontrollierbaren „südwestexponierten Hangstellen mit dem feuch-tem Wegegraben vor einer Gebüschkulisse stellten zwar eine mögliche Habitatkombination für die Zauneidechse dar. Es zeigten sich aber zu typischen Aufwärmzeitpunkten keine Tiere. Auch die Schlingnatter dürfte nicht im Geltungsbereich leben, da sie regelmäßig mit der Zau-neidechse, die sie als Beute deutlich bevorzugt, vergesellschaftet ist. Das Plangebiet selbst enthält keine nach § 30 BNatSchG (§13 HAGBNatSchG) geschützten Biotope, jedoch kann für die nahe gelegene Obstwiese von einem gesetzlichen Schutzstatus ausgegangen werden. Die beweideten Glatthaferwiesen im Süden des Geltungsbereichs können dem Lebensraumtyp (LRT) 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ nach Anhang I der FFH-Richtlinie zugeordnet werden. Zum Schutz des Neuntöter-Bruthabitats werden die Hecken am Ostrand des Plangebiets planerisch geschützt. Das Schutzgebot wird im Zuge der Plandurchführung mit geeigneten Mit-teln sichergestellt. Weitergehende Erfordernisse zur Ableitung von Maßnahmen entstehen für die Ebene der Bauleitplanung nicht. Folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen wurden im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vorgebracht und liegen zur Einsichtnahme aus:

Ein Textelement zum Thema Artenschutz

Der Magistrat der Stadt Biedenkopf
Im Auftrag: gez. Thorsten Schmack, Fachbereichsleiter