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Mitteilungen der Stadtverwaltung

Sammeltermine der Sonderabfall-Kleinmengensammlung im Landkreis Marburg-Biedenkopf für das Jahr 2020
Die Sammlungen von Sonderabfall-Kleinmengen finden immer samstags in der Zeit von 10 bis 12 Uhr (jeden 3. Samstag im Monat) beim städtischen Bauhof in Biedenkopf, Mühlweg 18, statt. Im Jahr 2020 zunächst an folgenden Terminen: 18.01.2020 – 15.02.2020 – 21.03.2020 – 18.04.2020 – 16.05.2020 .
Weitere Auskünfte erteilt: Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) – Außenstelle Marburg – Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg Tel. 06421/94899-22.

Entsorgung von Elektro-Kleingeräten
Elektrokleingeräte mit einer Kantenlänge bis rund 30 Zentimeter (etwa Föhn, Rasierapparat, Mixer) können im Rahmen der Sammeltermine für Sonderabfall-Kleinmengen beim Bauhof der Stadt Biedenkopf, Mühlweg 18, in Biedenkopf, kostenlos abgegeben werden.
Annahmezeiten: jeden dritten Samstag im Monat von 10 bis 12 Uhr.
Der Magistrat der Stadt Biedenkopf
Im Auftrag: gez. Carsten Drobe, stellv. Fachbereichsleiter

Vereinssicherungsfonds für Vereine bei Verlustveranstaltungen
Die Stadt Biedenkopf fördert nach den „Richtlinien der Stadt Biedenkopf zur Förderung von Sport- und Kulturvereinen sowie der allgemeinen Jugendarbeit“ vom 29. 09. 2016 bereits jetzt verschiedenste Aktivitäten von Vereinen. Diese Vereinsförderung unterstützte jedoch bisher nicht die Durchführung von Veranstaltungen mit besonderem öffentlichem Interesse.
Durch einen Sicherungsfonds soll künftig den Vereinen der Stadt Biedenkopf, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, bei Ausweisung eines Fehlbetrages nach Abschluss einer Veranstaltung eine finanzielle Unterstützung seitens der Stadt gewährt werden. Dementsprechend hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2019 nachstehenden § 10 a der vorstehenden Richtlinien beschlossen.
Diese neue Regelung findet ab dem 1. Januar 2020 Anwendung. § 10 a Sicherungsfonds bei Verlustveranstaltungen Für die Ausrichtung von Veranstaltungen durch Vereine nach §§ 1 und 2 dieser Richtlinien kann – sofern ein öffentliches Bedürfnis und Interesse besteht – bei Ausweisung eines Fehlbetrages nach Abschluss der Veranstaltung eine finanzielle Unterstützung seitens der Stadt erfolgen.
Gefördert werden in diesem Rahmen nur Veranstaltungen, die im Bereich der Stadt Biedenkopf stattfinden. Weiterhin ausgenommen von dieser Regelung sind Tagungen, Versammlungen, Wettkämpfe und ähnliches. Als Förderung können bis zu 25 Prozent des Fehlbetrags, maximal 2.500 Euro pro Veranstaltung, gewährt werden.
Für Veranstaltungen, die keine Fehlbeträge ausweisen, wird keine Förderung gezahlt. Bei Beantragung einer Förderung aus diesem „Sicherungsfonds“ ist nach Abschluss der Veranstaltung der Stadt eine detaillierte Abrechnung vorzulegen sowie der aktuelle Kassenbestand nachzuweisen. Entsprechende Anträge können bis ein Jahr nach Ende der Veranstaltung gestellt werden.
Der Magistrat entscheidet im Einzelfall über die Gewährung einer Förderung aus diesem Fonds. Werden Zuschüsse aufgrund falscher Voraussetzungen gewährt bzw. werden sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, findet § 14 Abs. 3 dieser Richtlinien Anwendung.“
Der neu einzufügende § 10 a findet ab dem 1. Januar 2020 Anwendung.
Die vorgenannten Richtlinien können eingesehen werden unter www.biedenkopf.de unter Rathaus, Bürgerservice bei den Satzungen.