Mitteilung der Stadtverwaltung
Auskunftssperren:
Die Meldebehörden in Deutschland haben die Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnung festzustellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegister-Auskünfte, wirken bei Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
Wer aus bestimmten Gründen nicht will, dass persönliche Daten von ihm weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre eintragen zu lassen. Für folgende Auskünfte kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde der Stadt Biedenkopf, Hainstraße 63, 35216 Biedenkopf, der Widerspruch gestellt werden: Melderegisterauskunft gegenüber
– Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),
– Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG).
– Mandatsträgern, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
– Adressbuchverlagen (§ 50 Abs. 3 BMG),
– des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG).
Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können (§ 51 Abs. 1 BMG).
Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Fachdienst Melde- und Passwesen, zu stellen.