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Statt Kurzarbeit: Arbeitnehmer-Überlassung

Im Rahmen der Corona-Krise wird die sogenannte „Arbeitnehmer-Überlassung“ jetzt gesetzlich erleichtert. Betriebe können in der aktuellen Corona-Zeit Kurzarbeit abwenden oder einzelne Mitarbeiter vor Kurzarbeit bewahren, wenn sie ihre Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen.

Lockerung

Möglich macht dies eine Änderung des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetztes (AÜG). Demnach können Unternehmen, die üblicherweise keine Arbeitnehmer-Überlassung durchführen, aber wegen der aktuellen Corona-Krise gelegentlich eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit akutem Arbeitskräftemangel (etwa in der Landwirtschaft, im Handel, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) überlassen, dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung tun.

Zustimmung

Voraussetzung ist, dass die betroffenen Arbeitskräfte der Überlassung zugestimmt haben und der abgebende Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dauerhaft als Arbeitnehmer-Überlasser tätig zu sein. Ferner muss die einzelne Überlassung zeitlich auf die aktuelle Krisensituation begrenzt erfolgen.

Gleichstellung

Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.

Mann (nur Arme und Beine zu sehen) schert ein Schaf mit elektrischem Schurgerät.
Beispielsweise in der Landwirtschaft macht die Arbeitnehmer-Überlassung Sinn. (Foto: Myriam Zilles)

Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.bmas.de/DE/ Schwerpunkte/ Informationen-Corona/ corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html.