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Biedenkopf

Aus dem Rathaus

Vereinfachte Umlegung für das Gebiet „Sennerweg“, Gemarkung Biedenkopf, Flur 20; hier: Unanfechtbarkeit – Beschluss zur vereinfachten Umlegung gemäß § 83 Abs. 1 BauGB
Der Beschluss vom 16. Dezember 2019 für das Gebiet der vereinfachten Umlegung „Sennerweg“, Gemarkung Biedenkopf, Flur 20, ist am 17. Februar 2020 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Soweit im Beschluss zur vereinfachten Umlegung nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über.

Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Biedenkopf, Hainstraße 63, Zimmer 225, Widerspruch eingelegt werden.
Der Magistrat der Stadt Biedenkopf
gez. Thorsten Schmack, Fachbereichsleiter Mitteilungen der Stadtverwaltung