Kreispolizeibehörde mahnt: Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt
„Verkehrsunfallflucht ist kein Kavaliersdelikt“ – Unter diesem Motto steht eine Kampagne der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein. Aufgrund anhaltend hoher Zahlen in diesem Deliktsbereich sollen die Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert werden, sich als Zeugen zu melden oder als Unfallverursacher richtig zu handeln.
In den vergangenen Jahren lag der Anteil der Verkehrsunfälle mit Fluchten im Vergleich zur Gesamtunfallzahl kreisweit stetig zwischen 16 und 17 Prozent. 2015 ereigneten sich insgesamt 10.205 Verkehrsunfälle, wovon in 1.714 Fällen Unfallflucht begangen wurde. Im Jahr 2016 waren es 1.717 Fälle von Unfallflucht bei insgesamt 10.460 Unfällen. Bei Betrachtung der Verkehrsunfälle mit Personenschaden stieg die Anzahl der Flüchtigen von 2015 auf 2016 sogar um 66 Prozent (63 Fälle).
In 2017 kam es im Kreisgebiet zu 1.718 Verkehrsunfällen, bei denen der Verursacher flüchtete. 2018 ist noch nicht ausgewertet. Jeder sechste Unfallverursacher verlässt somit unerlaubt die Unfallstelle. Das sind vier Verkehrsunfallfluchten pro Tag allein im Kreisgebiet.
Zettel reicht nicht
Die Geschädigten müssen den Schaden oft selbst tragen oder werden in ihrer Versicherung hochgestuft. Wer ein Straßenschild oder andere öffentliche Einrichtungen beschädigt und anschließend flieht, begeht ebenfalls eine Straftat und schadet damit der Allgemeinheit.
Es ist zudem ein weit verbreiteter Irrglaube, dass es ausreicht, einen handschriftlichen Zettel mit Namen und Anschrift am beschädigten Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten zu hinterlassen, wenn dieser nicht bei seinem Fahrzeug ist. In einem solchen Fall ist man verpflichtet, an der Unfallörtlichkeit zu warten und nach angemessener Wartezeit die Polizei oder den Beteiligten zu informieren.
Auch mit Einkaufswagen
Die Höhe des Unfallschadens spielt keine Rolle. Auch wer „nur“ einen kleinen Kratzer verursacht und sich nicht vor Ort um die Schadensregulierung kümmert, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob der Schaden mit dem eigenen Pkw, dem Einkaufswagen oder als Fußgänger verursacht wurde.
Nach §142 StGB kann „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Details merken
Die meisten Unfallfluchten an dem vergangenen Wochenende fanden vielfach auf Parkplätzen statt. Zeugen, die ein solches Verhalten beobachtet haben, wissen oft nicht, wie sie richtig handeln sollen. Wichtig: Auf jeden Fall sofort die Polizei unter der 110 verständigen! In der Aufregung werden oft wichtige Details vergessen. Dabei ist es wichtig, zu wissen, um was für ein Fahrzeug und Kennzeichen es sich gehandelt hat. Ebenfalls wichtig für die weiteren polizeilichen Ermittlungen sind Angaben zu dem Fahrzeugführer. Mann oder Frau? Wie hat er ausgesehen? Wie alt war er? Was hat er für Kleidung getragen?