
Sterben in Biedenkopf wird teurer oder günstiger – je nachdem…
Je nachdem, welche Bestattungsform gewählt wird, wird das Sterben in Biedenkopf und Stadtteilen teurer oder auch günstiger.
In der Stadtverordnetenversammlung wurde unlängst die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf beschlossen. Einstimmig. Auf dieser Seite ist die nun gültige Fassung aktuell zu finden.
Wie sich daraus ergibt, sind einige Dienstleistungen günstiger geworden. Bei anderen müssen die Biedenköpfer heute wie gesagt tiefer in die Tasche greifen.

Beispielsweise wird ein Urnen-Reihengrab 15 Prozent günstiger, kostet jetzt nur noch 391 statt zuvor 450 Euro. Und für ein Wiesen-Urnenreihengrab müssen jetzt künftig nur noch 669 statt bislang 1.800 Euro hingeblättert werden. Und wer das Harmonium für die Begleitung der Trauerlieder benutzen möchte, zahlt zum Beispiel nur noch 14 statt 25 Euro.
Manches verteuert sich
Anderes wird aber teurer – etwa ein reguläres Reihengrab. Das schlägt fortan mit 956 Euro zu Buche, statt bisher mit 650 Euro. Und wer eine Leiche umzubetten gedenkt, sollte die Kosten im Auge behalten. Dies kostet fortan statt 2.800 Euro nämlich 4.259 Euro, also 1.459 Euro mehr. Und wenn eine Urne umgesetzt wird, kostet es nicht mehr 240, sondern vielmehr 458 Euro. Unter diesem Link ist die obige Gebührenkalkulation in der Gesamt-Übersicht auch online zu finden – hier sind die aktuellen Gebühren im Vergleich zur nun abgelaufenen Satzung aufgeführt; im Hinblick auf die Kosten von Grabgebühren, Bestattungsgebühren aber auch Kosten für die Umbettung und weitere Dienstleistungen.

Der Hintergrund ist folgender: Die Kommunen haben ihre Gebühren so zu berechnen, dass das Ganze weitgehend kostenneutral für sie ist. Es sollen keine Gewinne damit erzielt werden. Die Städte und Gemeinden wollen aber auch nicht ständig drauflegen müssen. 80 Prozent Kostendeckung ist aber im Hinblick auf die Bestattungen vertretbar, und so hat die Stadt Biedenkopf die Firma „Comuna“ beauftragt, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Von den daraus errechneten Sätzen werden den Bürgern besagte 80 Prozent in Rechnung gestellt.
Die Erben zahlen
Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind übrigens bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben – die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie, der Haushaltungsvorstand, der Inhaber des Grabes oder bei Umbettungen und Wiederbestattungen auch die Antragsteller.

