
Biedenkopf: Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Bauleitplanung der Stadt Biedenkopf, Kernstadt hier: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Ludwigshütte“ Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB):
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biedenkopf hat am 05.03.2020 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Ludwigshütte“ in der Kernstadt gemäß § 10 Abs.1 BauGB i.V.m. § 9 Abs.4 BauGB und § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs.2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Biedenkopf entwickelt.
Gemäß § 10 Abs.3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Ortsund Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht hierzu werden in der Stadtverwaltung Biedenkopf, Hainstraße 63, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer 227, 35216 Biedenkopf, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Stadt www.biedenkopf.de/de/ rathaus/leben-in-biedenkopf/ bauen/ bauleitplanung.php eingestellt.
Gemäß § 10a Abs.1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Magistrat der Stadt Biedenkopf
Im Auftrag: gez. Thorsten Schmack, Fachbereichsleiter


