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Informationen für (Solo-) Selbstständige in der Corona-Krise

Für die Selbstständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung versichert sind, hat die Bundesagentur für Arbeit jetzt die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.
Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Eine Ausnahme

Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen, und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Arbeitslosengeld

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beitrage gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter – gezahlt wurden.

Fotostudio mit Arrangement (Gläser/Rose) und Fotoapparat auf Stativ
Gerade Solo-Selbstständige haben es aktuell beruflich nicht leicht und profitieren von den gelockerten Regeln.

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können sich die Betroffenen wieder freiwillig versichern.