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Was geht am 1. Mai?

„Eine vielleicht angedachte Verpflegungsstation für Wanderer durch die heimischen Vereine, kann nicht gestattet werden.“ Zum Thema „1. Mai“ und den dann stattfindenden Spaziergängen und Wanderungen der Familien, gibt aktuell Gladenbachs Bürgermeister Peter Kremer dies bekannt. „Hierzu wurde vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mitgeteilt, dass solche Aktivitäten im klaren Widerspruch sowohl zur dritten als auch zur vierten Corona-Verordnung stehen“, heißt es weiter.

Es ist verboten

Derartige Veranstaltungen entwickelten sich zum Anziehungspunkt für Personen, was mit Blick auf das Kontaktminimierungs-Gebot unbedingt zu vermeiden sei, heißt es. Auch sind Vereine weder als Eisdielen noch als Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes zu qualifizieren und fallen folglich nicht unter den Erlaubnis-Tatbestand nach § 2 Abs. 2 der vierten Corona-Verordnung.

Würstchen auf dem Schwenk-Grill
Vereine dürfen auch am 1. Mai keine Würstchen verkaufen. (Foto: Andreas Lischka)

Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich nur die in § 2 Abs. 1 der vierten Corona-VO erwähnten Gewerbebetriebe (Gaststätten, Eisdielen, Mensen, Kantinen etc.) privilegiert. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen ausdrücklich untersagt. Also: keine Verpflegungsstände durch Vereine zugelassen.