Backland.News
  • Geschäftsleben,  Region

    Statt Kurzarbeit: Arbeitnehmer-Überlassung

    Im Rahmen der Corona-Krise wird die sogenannte „Arbeitnehmer-Überlassung“ jetzt gesetzlich erleichtert. Betriebe können in der aktuellen Corona-Zeit Kurzarbeit abwenden oder einzelne Mitarbeiter vor Kurzarbeit bewahren, wenn sie ihre Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Lockerung Möglich macht dies eine Änderung des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetztes (AÜG). Demnach können Unternehmen, die üblicherweise keine Arbeitnehmer-Überlassung durchführen, aber wegen der aktuellen Corona-Krise gelegentlich eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit akutem Arbeitskräftemangel (etwa in der Landwirtschaft, im Handel, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) überlassen, dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung tun. Zustimmung Voraussetzung ist, dass die betroffenen Arbeitskräfte der Überlassung zugestimmt haben und der abgebende Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dauerhaft als Arbeitnehmer-Überlasser tätig zu sein. Ferner…