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Nachbarkreis

Auch Restaurants und die meisten Geschäfte schließen

Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden eine Allgemeinverfügung erlassen, in der alle Regelungen zusammengefasst sind, die zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus bereits erlassen wurden beziehungsweise jetzt neu erlassen werden. Die Verfügung wird daher auf dieser Seite ungekürzt veröffentlicht.

Kein „gemeinsamer Verzehr“

Neu ist insbesondere die Anordnung zur Schließung von Restaurants („Speise- und Schankwirtschaften“). Während das Land hier noch Öffnungszeiten bis zum Nachmittag vorsieht, müssen Restaurants in Siegen-Wittgenstein grundsätzlich schließen. Der Passus in der Allgemeinverfügung lautet: „Alle Angebote zum gemeinsamen Verzehr von Speisen und/oder Getränken sind einzustellen.“ Ausgenommen von diesem Verbot sind ausdrücklich „Speisewirtschaften, die Speisen ausschließlich über die folgenden Distributionswege anbieten:
a. Außer-Haus-Abhol-Service
b. Bring- / Lieferservice
c. Drive-in / Drive-through
d. Imbiss- / Thekenverkauf ‚auf die Hand‘“
Die Verfügung weist aber auch darauf hin, dass diese Speisewirtschaften die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts treffen müssen, um zum Beispiel Warteschlangen zu vermeiden.

Der Einzelhandel

Zudem müssen alle Einzelhandelsgeschäfte schließen, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Ausgenommen von dem Verbot sind deshalb: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Auch sonntags

Gleichzeitig werden die Ladenöffnungszeiten gelockert: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie der Großhandel dürfen bis auf weiteres auch sonntags und feiertags von 13 bis 18 Uhr öffnen, allerdings nicht an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
„Shopping-malls“ und Einkaufszentren dürfen weiter offen gehalten werden, wenn sich dort Geschäfte befinden, die nach dieser Allgemeinverfügung auch künftig Waren verkaufen dürfen. Die Center-Betreiber müssen aber sicherstellen, dass Besucher sich tatsächlich nur dort aufhalten, um die entsprechenden Einkäufe zu tätigen.

Ebenfalls untersagt

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind dagegen untersagt. Auch Versammlungen zur Religionsausübung sollen nicht stattfinden – „bleiben aus“ ist die entsprechende Formulierung in der Verfügung.
Ganz grundsätzlich ordnet die Allgemeinverfügung an, dass alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt sind. Außer diese Veranstaltungen sind notwendig, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten oder sie dienen der Daseinsfür- und -vorsorge.

Für Urlauber

Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die das RKI definiert hat, dürfen nach ihrer Rückkehr 14 Tage lang verschiedene Bereiche nicht betreten – zum  Beispiel Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
Aber auch für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt das Betretungsverbot. Gleiches gilt für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie für besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen. Und auch Berufsschulen und Hochschulen dürfen von Rückkehrern aus Risikogebieten 14 Tage lang nicht betreten werden.

In der Klinik

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen müssen zudem Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Dazu gehören Besuchsverbote sowie Einschränkungen von Besuchern auf maximal einen pro Patienten beziehungsweise Bewohner und Tag. Hier sind in besonderen Bereichen Ausnahmen möglich.

Alles reglementiert

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen in diesen Häusern  müssen für Patienten und Besucher geschlossen werden. Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Der Zugang zu Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen), Mensen und Speisegaststätten in Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt und ist nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich gestattet. Dazu gehört die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, die Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen und so weiter.

SUpermarkt-Tiefkühlregal
Es müssen alle Einzelhandelsgeschäfte schließen, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. (Foto: Kevin Phillips)

Darüber hinaus bekräftigt die Allgemeinverfügung noch einmal, dass alle Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote, die aufgrund des engen menschlichen Kontaktes das Risiko bergen, eine weitere Verbreitung des SARS-CoV-2 zu begünstigen, geschlossen werden müssen, beziehungsweise einzustellen sind.

Viele Bereiche

Das betrifft:
a. Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Tanzschulen, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.
b. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
c. Fitnessstudios, Badeanstalten (auch Spaßbäder), Saunen und ähnliche Einrichtungen
d. Spiel- und Bolzplätze
e. Volkshochschulen, Musikschulen in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
f. Reisebusreisen
g. Einrichtungen, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte der Vereine und Verbände, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen
h. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
i. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Freizeiteinrichtungen
j. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen

Sofort wirksam

Der Landrat hat die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Sie wird mit der Veröffentlichung am heutigen morgigen Donnerstag in Kraft treten und kann auf der Homepage des Kreises Siegen-Wittgenstein unter www.siegen-wittgenstein.de/coronavirus nachgelesen werden.