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Nachbarkreis

Verstöße kosten bis zu 25.000 Euro!

Die Landesregierung NRW hat ein weitreichendes Kontaktverbot per Rechtsverordnung erlassen, das gestern in Kraft getreten ist. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt.

Die Ausnahmen

Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig. Es soll auch zu allen Personen außerhalb der eigenen Familien ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden, so die dringende Empfehlung.

Mit Konsequenz

Zur Einhaltung der neuen Verordnung weist das Land die örtlichen Ordnungsämter an,  „die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen“, heißt es seitens der Landesregierung.

Weitere Dienstleister

Neu ist, dass Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, jetzt untersagt sind. Dies betrifft dann auch Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons.
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Therapie erlaubt

Therapeutische Berufe, insbesondere Physio- und Ergotherapie, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind – insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Erste Infizierte genesen

Erfreulich ist, dass eine Seniorin aus Siegen als genesen aus der Überwachung durch das Kreisgesundheitsamt entlassen werden konnte. Bereits seit Mittwoch hat sie keinerlei Symptome mehr. Damit kann sie jetzt am Ende der 14-tägigen Quarantäne die häusliche Isolierung verlassen. Es gibt es aktuell 47 Personen in Siegen-Wittgenstein, die bestätigt mit dem Coronavirus infiziert und erkrankt sind.

Nicht jeder…

Flächendeckende Tests von jedem, der das möchte, machen keinen Sinn und würden das Gesundheitssystem sprengen, erläutert der Leiter des Kreisgesundheitsamtes noch einmal. „Wer verantwortungsbewusst handelt, zieht sich zuhause zurück, sobald er den Verdacht hat, mit dem Coronavirus infiziert sein zu können“, unterstreicht deshalb auch noch einmal die Kreisverwaltung. Nichts anderes haben auch alle Maßnahmen zum Ziel, die in den vergangenen Tagen bereits angeordnet wurden und mit dem Versammlungsverbot für mehr als zwei Personen jetzt noch einmal ausgeweitet werden.

security-Mitarbeiter auf einer Rolltreppe. Er trägt ein Funkgerät.
Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen“, heißt es seitens der Landesregierung.