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Biedenkopf

Amtliche Bekanntmachungen

Planfeststellungsverfahren die Ortsumgehung Eckelshausen im Zuge der B 62 in den Gemarkungen Eckelshausen, Biedenkopf und Kombach der Stadt Biedenkopf, einschließlich der Realisierung von landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen hier: Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im 1. Planänderungsverfahren nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 3, 8 HVwVfG, § 9 UVPG a.F.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Außenstelle Marburg hat mit Schreiben
vom 06. August 2020 beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG in Verbindung mit § 73 HVwVfG für die 1. Änderung des Plans von Dezember 2019 beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 05.05.2017 (BGBl. I S. 1074); UVPG a.F.). Im Rahmen des bisherigen Planfeststellungs-Verfahrens erfolgte die erste Öffentlichkeits-Beteiligung durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen vom 31. Juli 2017 bis 30. August 2017.

Mit Vorlagebericht vom 21. November 2018 hat das Regierungspräsidium Gießen die Verfahrensunterlagen an das damalige Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als Planfeststellungsbehörde weitergeleitet und das Anhörungsverfahren beendet.
Im Zuge der Aufklärung durch die Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger einige Unterlagen überarbeitet bzw. neu erarbeitet, die als 1. Planänderung in das Verfahren eingeführt werden. Die technische Planung bleibt hiervon unberührt.
Die Planänderung umfasst geänderte Grunderwerbsunterlagen, einen neu erarbeiteten Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie, die Aktualisierung der Ergebnisse derBiotoptypenkartierung, die Korrektur der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz als Teil des Landschaftspflegerischen Begleitplans und eine daher erforderlich gewordene Kompensationsmaßnahme, die Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2030 sowie die darauf basierende Überarbeitung der Immissionstechnischen Untersuchungen.
Ausgelegt wird zudem die Umweltverträglichkeitsstudie. Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 24. August 2020 bis einschließlich 23. September 2020 in der Stadtverwaltung Biedenkopf (Rathaus, Hainstraße 63, 35216 Biedenkopf, 1. OG, Zimmer 221) Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Montag zusätzlich 14 Uhr bis 15.30 Uhr und Mittwoch zusätzlich 14 bis 18 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Aufgrund der Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-COV-2-Virus ist das Rathaus derzeit nur beschränkt zugänglich.
Aufgrund dessen kann die Einsichtnahme in den Plan nur nach einer telefonischen Voranmeldung unter der Rufnummer 06461-704-401 erfolgen.

  1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben in seiner durch die Änderung der Planunterlagen veränderten Gestalt berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 07. Oktober 2020 (maßgeblich ist der Eingang der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), entweder beim
    Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Ref. VI1 Planfeststellung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, oder bei der auslegenden Stadtverwaltung Biedenkopf gegen den Plan in der Fassung der 1. Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders erkennen lassen. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollte die Gemarkung und die Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben.
    Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG). Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
    a) vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen
    b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen) von der Auslegung des geänderten Planes. Auf § 17a FStrG i.V.m. 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG wird hingewiesen (s.o. Ziffer 1).
  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Erörterungstermin erörtert werden, der gegebenenfalls noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 2 FStrG). Soweit ein Erörterungstermin bezüglich der Einwendungen gegen den Plan in Fassung der 1. Planänderung stattfindet, werden diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Vollmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in einem gegebenenfalls nachfolgenden Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, die Erhebung einer Einwendung, die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder die Bestellung eines Vertreters entstehen, werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der lanfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Verfahren behandelt.
  6. Durch die Offenlage der geänderten Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. Die vorangegangenen Ziffern gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass
    – das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig ist,
    – über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird.
  7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen gegen die geänderten Planunterlagen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) zusammen mit den bereits im Ausgangsverfahren erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG).
  8. Einwendungen, die aufgrund der Auslegung der Planunterlagen vom 31. Juli 2017 bis 9. August 2017 (Ursprungsverfahren) erhoben worden sind, liegen der Planfeststellungsbehörde vor. Sie sind weiterhin Bestandteil des Verfahrens und müssen nicht nochmals wiederholt werden.
  9. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegen die ursprüngliche Planung keine Einwendungen mehr erhoben werden können, da in diesem Fall das Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Einwendungsfristen abgelaufen sind (§ 73 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG). Im jetzigen Verfahren sind deshalb lediglich Einwendungen gegen die vorgesehenen, aktuellen Planänderungen möglich, die sich aus den Unterlagen des geänderten Plans ergeben.
  10. Die Planunterlagen können zusätzlich über die Internet-Seite https://service.hessen.de unter >Übersicht >Unsere Dienststellen >Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen >Öffentliche Bekanntmachungen >Straßenbau, Veröffentlichungen HMWEVW Planfeststellungsverfahren >Veröffentlichungen Planfeststellungsverfahren Bundesstraßen >Veröffentlichungen Jahr 2020 (direkter Link: https://service. hessen.de/html/Veroffentlichungen-Jahr-2020-10725.htm) eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den zur Einsicht ausgelegten Unterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
VI1-E-061-k-04#2.189