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Verpackungsverordnung wurde geändert – das Wichtigste in Kürze

Die gesetzlichen Grundlagen für den Abfall aus Verpackungen haben sich zum 1. Januar dieses Jahres geändert. Die bisher geltende Verpackungsverordnung wurde durch das neue Verpackungsgesetz abgelöst. Auch nach dem neuen Gesetz bleibt das „Duale System“ der Abfallsammlung und -verwertung in Kraft.

Milch bleibt pfandfrei

Das Wichtigste für die Verbraucher: Die intensiv diskutierte Pfandpflicht für Milch wird es nicht geben. Ebenso bleiben Wein, Schnaps, Frucht- und Gemüsesäfte pfandfrei.

Vertreiber sollen stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.

Neu sind unter anderem die verschärften Verwertungsquoten. Danach müssen folgende Mengenanteile recycelt werden:
▨ Glas, Aluminium und FE-Metalle: 80 Prozent (ab 1. Januar 2022 sogar: 90 Prozent),
▨ Papier, Pappe, Karton: 85 Prozent (ab 2022: 90 Prozent)
▨ Getränkekartonverpackungen: 75 Prozent (ab 2022: 80 Prozent)
▨ andere Verbunde: 55 Prozent (ab 2022: 70 Prozent),
▨ Kunststoffe: 58,5 Prozent (ab 2022: 63 Prozent).
Insbesondere bei den Kunststoffen gibt es deutlich höhere Anforderungen als bisher, denn die Verpackungsverordnung schreibt derzeit nur eine Quote von 36 Prozent vor.

Warum das Ganze?

Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. So wurden unter anderem mit dem Verpackungsgesetz die seit 1991 nicht veränderten Recyclingquoten an die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts angepasst und deutlich erhöht. Außerdem sollen Vertreiber stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.